Bad Kreuznacher Straße 32
68309 Mannheim
Tel: 0621 / 32 89 88 64
E-Mail: info@ultrasolar.de
Steuernummer 37003/21616
UST-id: DE325748529
Amtsgericht Mannheim HRB 732371
Geschäftsführer: Lokman Gürel
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Lokman Gürel
Primus Elektro Solutions GmbH
Bad Kreuznacher Straße 32
68309 Mannheim
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (https://www.verbraucher-schlichter.de).
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind maßgeblich für sämtliche Geschäftsvorgänge zwischen der Primus Elektro-Solution GmbH, Mannheim, (fortan „UltraSolar“) und einem Verbraucher gemäß § 13 BGB oder einem Unternehmer gemäß § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Kunde“ oder „Kunden“).
1.2. Im Kontext dieser AGB bezieht sich der Begriff „DC-Montage“ (Direct Current) auf die Installation aller Komponenten der Photovoltaikanlage, die vor dem Wechselrichter liegen. Dies umfasst in der Regel die Photovoltaikmodule selbst und die Verkabelung bis zum Wechselrichter, welche Gleichstrom führen. Die „ACMontage“ (Alternating Current) hingegen bezieht sich auf die Installation aller Komponenten nach dem Wechselrichter, also die Integration der umgewandelten Energie (nun Wechselstrom) in das häusliche Stromnetz oder das Netz des Energieversorgers.
1.3. Die AGB gelten exklusiv für Verträge über den Verkauf, die Zustellung und die Installation von Aufdach-Photovoltaikanlagen einschließlich Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen (nachfolgend „Produkte“).
1.4. Diese AGB gelten exklusiv. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn UltraSolar davon Kenntnis hat und im Einzelfall nicht ausdrücklich dagegen Einspruch erhebt, nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich angenommen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn UltraSolar die Lieferung und Installation oder andere Dienstleistungen in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden ohne Vorbehalt durchführt.
1.5. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), die im Einzelfall getroffen werden, haben stets Vorrang vor diesen AGB. Ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung von UltraSolar ist für den Inhalt solcher Vereinbarungen maßgeblich.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden an UltraSolar, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen), bedürfen zur Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB.
1.7. Hinweise auf die Anwendung gesetzlicher Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung. Auch ohne solche Klarstellungen gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie nicht in diesen AGB unmittelbar modifiziert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.8. UltraSolar handelt bei allen Datenverarbeitungsprozessen (z.B. Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden bei UltraSolar elektronisch gespeichert. UltraSolar darf die zur Vertragsabwicklung notwendigen Daten auch an Dritte weitergeben, die in die Abwicklung des Vertrags eingebunden sind, einschließlich der Verarbeitung von Kundenbestellungen, der Zahlungsabwicklung, der Lieferung und des Versands, des Kundenservice und für Marketingzwecke sowie zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen. Weiterführende Informationen über die Art, den Umfang, den Ort und den Zweck der Sammlung, Verarbeitung und Nutzung der für die Bestellabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten finden sich in der Datenschutzerklärung von UltraSolar. Die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb des EWR an die oben genannten Parteien und deren dortige Verarbeitung erfolgt selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
2.1. Die Angebotsvorschläge von UltraSolar sind innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang beim Kunden (nachfolgend „Frist“) verbindlich (nachfolgend „Angebot“). Sofern der Kunde innerhalb der Frist das Angebot von UltraSolar nicht schriftlich oder in Textform annimmt (nachfolgend „Vertragsschluss“), ist UltraSolar nach Fristablauf nicht mehr an das Angebot gebunden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Absendens der Annahmeerklärung maßgebend.
2.2. UltraSolar kann vom Kunden die Vorlage von Nachweisen über Kapital oder Finanzierungszusagen von Banken zur Deckung des Kaufpreises vor der Lieferung des Produkts verlangen.
2.3. Allein das Angebot von UltraSolar einschließlich dieser AGB bestimmt den Umfang der geschuldeten Leistung. Mündliche Zusagen oder sonstige Vereinbarungen vor der Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das akzeptierte Angebot ersetzt.
2.4. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot ge hörenden Dokumenten enthaltene Informationen, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und rein informativ, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für die von UltraSolar zu liefernden Produkte oder erbrachten Leistungen dar. Proben und Muster dienen lediglich als Anschauungsmaterial mit durchschnittlichen Qualitätseigenschaften, Maßen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere im Rahmen der Toleranzen der EN- bzw. DIN-Normen, sowie Abweichungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im zumutbaren Rahmen zulässig, solange sie die Nutzbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Änderungen in Konstruktion, Materialauswahl, Spezifikation und Bauweise behält sich UltraSolar auch nach Vertragsabschluss ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder dem verbindlichen Angebot noch der Spezifikation des Kunden widersprechen oder für den Kunden keine Qualitätsminderung oder sonst unzumutbare Änderungen nach sich ziehen.
2.6. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie sonstigen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behält sich UltraSolar seine Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist lediglich die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden untersagt.
2.7. Stellt der Kunde Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen bereit, übernimmt er die Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit und dafür, dass durch deren Verwendung keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt UltraSolar von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der genannten Pflichten gegen UltraSolar geltend gemacht werden.
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot von UltraSolar sowie eventuell vereinbarten Zusatzleistungen.
3.2. UltraSolar ist befugt, die zur Vertragsdurchführung notwendigen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3.3 UltraSolar ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich nicht im Angebot enthalten waren und erst bei der Installation des Produkts als notwendig erscheinen, nach Absprache mit dem Kunden als Zusatzleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Dies umfasst insbesondere das Fehlen von Leerrohren, längere Leitungswege, einen freien Zählerplatz und die Aufwertung des Zählerschranks zur Einspeisung.
3.4. Der für die Inbetriebnahme der PV-Anlage erforderliche Zählertauschtermin ist keine Leistung von UltraSolar, sondern obliegt dem zuständigen Netzbetreiber. Termine werden vom Netzbetreiber vergeben und UltraSolar hat keinen Einfluss auf deren Vergabe. Zwischen elektroseitiger Montage und Zählertauschtermin können bis zu 8 Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim Netzbetreiber anfallen.
4.1. Alle Preise sind, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. In bestimmten Fällen, wo Mehrwertsteuer nicht anfällt, wird dies entsprechend ausgewiesen.
4.2. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, ist der Gesamtkaufpreis unmittelbar nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Leistungserbringung ohne jeden Abzug fällig (nachfolgend „Fälligkeit“). Das Datum des Zahlungseingangs bei UltraSolar ist maßgeblich. Nach Ablauf der genannten Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug; dies gilt auch, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
4.3. Gerät der Kunde in Verzug, sei es durch eine Mahnung oder, falls es sich um einen Verbraucher handelt, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit auch ohne Mahnung, ist UltraSolar berechtigt, eine angemessene Gebühr für jede weitere Mahnung zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass geringere Kosten entstanden sind. UltraSolar behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist eine Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist UltraSolar berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung des ausstehenden Teilbetrags auszusetzen.
4.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist UltraSolar berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und alle Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, von UltraSolar ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
4.6. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, wenn seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von UltraSolar anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7. Sollten Umstände auftreten, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder dessen Zahlungsunfähigkeit belegen und dadurch den Zahlungsanspruch von UltraSolar gefährden, kann UltraSolar ausstehende Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Lehnt der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ab oder leistet er diese trotz Fristsetzung nicht, ist UltraSolar zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Sollte ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein, besteht ebenfalls ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht.
5.2. Es obliegt dem Kunden, vor Beginn der Montagearbeiten die baulichen Voraussetzungen für die Installation des Produkts auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört insbesondere die Überprüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes dazu. Es gilt Ziffer 2.7.
5.3. Der Kunde gewährt UltraSolar und von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine durch Einschränkungen des Zugangs entstehende Verzögerung der Montage geht zu Lasten des Kunden.
5.4. Sowohl nach der DC- als auch nach der AC-Montage fertigt der zuständige Monteur zwei Protokolle an; eines für UltraSolar und eines für den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf die Aushändigung des ihm zugehörigen Protokolls bei der Abnahme der Arbeiten zu bestehen.
6.1. Verzögern sich Fristen oder Termine aufgrund fehlender Mitwirkungshandlungen des Kunden, verlängern sich diese um den Zeitraum der Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn UltraSolar die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen, die UltraSolar die vertragsgemäße Leistungserbringung erschweren oder unmöglich machen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – sind auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht von UltraSolar zu vertreten. Gleiches gilt bei Eintritt solcher Ereignisse bei von UltraSolar beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern.
6.2. Alle Montageverpflichtungen von UltraSolar stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung.
6.3. Der Kunde kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Termins/Frist UltraSolar in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist die Leistung zu erbringen. Sollte UltraSolar einen ausdrücklichen Termin/eine Frist schuldhaft nicht einhalten oder in Verzug geraten, muss der Kunde UltraSolar eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung setzen. Lässt UltraSolar die Nachfrist erfolglos verstreichen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Bei Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten gegenüber UltraSolar, ist UltraSolar berechtigt, die Montage auf Kosten und Gefahr des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von UltraSolar gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller – auch zukünftiger – Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden behält sich UltraSolar das Eigentum an den verkauften Produkten vor. Dies gilt auch dann, wenn spezifische Zahlungen für bestimmte Produkte geleistet worden sind.
7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (fortan „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vor vollständiger Zahlung der gesicherten Forderungen weder verpfändet noch zur Sicherheit übertragen oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
7.3. Der Kunde muss jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eventuelle Beschädigungen oder die Zerstörung der Produkte unverzüglich UltraSolar in Schriftform mitteilen. Er hat alle für eine Intervention erforderlichen Informationen und Dokumente zu liefern. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, Dritte sowie Vollstreckungsorgane im Voraus auf das Eigentum von UltraSolar hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde UltraSolar für den entstandenen Ausfall.
7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 und 7.3, ist UltraSolar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzufordern. Fordert UltraSolar nach Vertragsrücktritt die Herausgabe der Produkte, gestattet der Kunde hiermit unwiderruflich, dass UltraSolar die Vorbehaltsprodukte an sich nimmt und zu diesem Zweck den Ort betritt, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch UltraSolar stellt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – einen Vertragsrücktritt dar. Nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte ist UltraSolar zur Verwertung dieser befugt; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
7.5. Erwirbt der Kunde durch die Installation des Produkts auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Sicherungshypothek, tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag inkl. USt.) an UltraSolar zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.
7.6. UltraSolar verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden in dem Umfang freizugeben, in dem der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt UltraSolar.
Der Gefahrübergang für die von UltraSolar zu liefernden Produkte, die in der Regel PV-Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung umfassen, ist der Abschluss der Montage der PV-Anlage bis einschließlich der Inbetriebnahme nach EEG, d.h. die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PV-Module und aller zur Erzeugung von Wechselstrom notwendigen Komponenten. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Anbindung der PV-Anlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation bzw. Funktion weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs- oder Monitoringsysteme nicht notwendig für den Gefahrübergang.
9.1 Offensichtliche Mängel (inklusive Fehl- und Minderlieferung) sind UltraSolar unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich mit konkreter Mängelbeschreibung zu melden. Verdeckte Mängel sind UltraSolar unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich mit konkreter Mängelbeschreibung zu melden. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, setzt die Geltendmachung von Mängelansprüchen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Wird eine ordnungsgemäße Untersuchung versäumt, ist die Haftung von UltraSolar für den nicht gemeldeten Mangel ausgeschlossen.
9.2. Sofern die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entsprechen, ist UltraSolar zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn UltraSolar aufgrund gesetzlicher Regelungen die Nacherfüllung verweigern darf. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn a) sie nicht die zwischen dem Kunden und UltraSolar vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen oder c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben werden.
9.3. Sofern nicht zwischen dem Kunden und UltraSolar unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen von UltraSolar oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, erwarten kann oder c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das UltraSolar dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.
9.4. UltraSolar verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV-Module, sofern nicht anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde. UltraSolar prüft darüber hinaus keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Etwaige Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im Zweifel vor der Installation der PV-Anlage durch ein Blendgutachten auszuräumen.
9.5. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und UltraSolar über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
9.6. Bei Vorliegen eines Mangels am gelieferten Produkt oder einer Komponente des Produkts hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. UltraSolar ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat UltraSolar die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.7. Der Kunde hat UltraSolar die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
9.8. Erweist sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt, kann UltraSolar die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
9.9. Die von UltraSolar geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat UltraSolar die Nacherfüllung insgesamt verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).
9.10. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.11. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt UltraSolar keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well-Eternit-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von UltraSolar eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.
10.1 Bei ausbleibender, unrichtiger, unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist UltraSolar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. UltraSolar ist auch zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt wurde, eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.
10.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die Installation einer PV-Anlage unmöglich machen oder nur mit enormem Mehraufwand möglich wäre, ist UltraSolar ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (z.B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten/Tiefbau).
11.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).
11.2. Der Haftungsausschluss nach Ziffer 11.1 gilt nicht bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von UltraSolar, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
11.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von UltraSolar für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer Haftpflichtversicherung beschränkt, auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
11.4. Die Haftungsbeschränkungen in Ziffern 11.2 und 11.3 gelten auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von UltraSolar.
11.5. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und - minderung zu ergreifen.
11.6. Werden während der DC-Montage weniger Module als im Angebot dargestellt verbaut, erstattet UltraSolar lediglich die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbaute Unterkonstruktion.
11.7. Sollte ein Gerüst nicht benötigt und nicht im Angebot aufgeführt sein, erfolgt keine Kostenerstattung.
11.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).
12.1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass UltraSolar das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. UltraSolar verpflichtet sich, bei der Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die Rückschlüsse auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.
13.1. Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers kann ein separater Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich sein, zu dessen Abschluss der Kunde verpflichtet sein kann.
13.2. Der Kunde versichert, dass die eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige zur Montage der Aufdach-Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. UltraSolar kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises vom Kunden verlangen.
14.1. Die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verfallen gemäß den gesetzlichen Vorschriften, sofern diese AGB keine abweichenden Regelungen treffen.
14.2. Die standardmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Wenn ein Mangel während dieser Frist auftritt, beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf von 4 Monaten seit dem ersten Auftreten des Mangels. Falls der Kunde die beanstandete Komponente des Produkts an UltraSolar oder einen von UltraSolar benannten Dritten zur Nachbesserung oder zur Erfüllung von Garantieansprüchen übergibt, verjähren die Ansprüche wegen des gemeldeten Mangels nicht vor Ablauf von 2 Monaten seit der Installation der nachgebesserten oder ersetzten Komponente beim Kunden. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
14.3. Falls der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, ein Jahr ab Lieferung oder Gefahrübergang. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.4. Gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von UltraSolar (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2. und 11.3. genannten Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
14.5. Wenn UltraSolar dem Kunden gemäß Ziffer 11 Schadensersatz wegen eines Mangels schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 festgelegten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, es sei denn, die Anwendung der regulären gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
15.1. Wenn der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit UltraSolar abschließt und die Vertragsverhandlungen sowie der Vertragsschluss ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln erfolgen (z. B. indikatives unverbindliches Angebot, Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform von UltraSolar sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das UltraSolar gesondert informiert.
16.1. UltraSolar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG), auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Ist der Kunde ein Verbraucher, gelten zusätzlich die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten.
16.3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden ergeben, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von Primus Elektro-Solution GmbH in Mannheim (Amtsgericht Mannheim), sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. UltraSolar behält sich jedoch das Recht vor, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die wirtschaftlich möglichst nahe an die unwirksame Bestimmung herankommt.
16.5. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.